VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2023 – 6 L 2/23

Die Allgemeinverfügung, mit der ein Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath ausgesprochen wurde, ist rechtmäßig, ein Eilantrag hiergegen ist auch nicht durch einen "Klimanotstand" zu rechtfertigen.

Amtliche Leitsätze:

  1. Zur Rechtmäßigkeit eines längerfristigen – auch mehrwöchigen – Platzverweises gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW, wenn die Gefahrenlage über einen solchen Zeitraum fortbesteht und der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG von vornherein nicht berührt ist.
  2. Im Anwendungsbereich der Privatrechtsklausel (vgl. § 1 Abs. 2 PolG NRW) ist die Ordnungsbehörde ausnahmsweise zu endgültigen (rechtsschutzersetzenden) Maßnahmen befugt, wenn es dem Betroffenen unzumutbar wäre, die Beeinträchtigung seiner Eigentums- und Besitzrechte bis zum Erlangen (zivil)gerichtlichen Schutzes hinnehmen zu müssen.

Beschluss frei zugänglich.