VG Berlin, Urteil vom 22.04.2022 - VG 24 K 284.20

Sportkurse kommerzieller Veranstalter in öffentlichen Parks stellen eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung dar.

Leitsatz der Redaktion:

Bieten kommerzielle Veranstalter Sport- und Fitnesskurse in öffentlichen Grünanlagen an, so fallen sie nicht unter den „Teil der erholungsbedürftigen und erholungssuchenden Bevölkerung“, sodass eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung vorliegt.

Pressemitteilung Nr. 21/2022.

Verfasst von SH