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VG Gießen, Beschluss vom 02.05.2022 – 3 L 793/22.GI

VG Gießen, Beschluss vom 02.05.2022 – 3 L 793/22.GI

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Unfallverhütungsvorschriften) können nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Maskenpflicht an einer Universität herangezogen werden.

Amtliche Leitsätze:

  1. Das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung (Stand 29. April 2022) enthalten keine Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung einer Maskenpflicht in der Universität. Als Ermächtigungsgrundlage zur Regelung einer Maskenpflicht gegenüber Studenten durch Verwaltungsakt kann auch weder § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Unfallverhütungsvorschriften) noch § 2 Corona-ArbSchV (Basisschutzmaßnahmen und betrieblicher Infektionsschutz) herangezogen werden.
  2. Zulässigkeitsvoraussetzung für den Austausch der Ermächtigungsgrundlage ist, dass der Verwaltungsakt hier-durch nicht in seinem Wesen verändert wird. Eine Wesensänderung liegt regelmäßig vor, wenn bei einem Ermessensverwaltungsakt die Eingriffsgrundlage dergestalt ausgetauscht wird, dass die richtigerweise anzuwendende Norm einem anderen Rechtsgebiet - mit anderer Zweckrichtung - entstammt.
  3.  § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG ist dahingehend verfassungskonform einzuschränken, dass es einer Begründung der Allgemeinverfügung nur dann nicht bedarf, wenn sie aus praktischen Gründen - wie etwas bei Verkehrszeichen - nicht möglich ist. Bei einer schriftlichen, in den amtlichen Mitteilungen bekanntgemachten Allgemeinverfügung stehen solche Schwierigkeiten regelmäßig nicht zu erwarten.

Urteil frei zugänglich.

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Christian Denz finden Sie auf examensgerecht.de.