VG Minden, Beschluss vom 02.04.2020 - 7 L 272/20

Erfolgreiches Vorgehen im Eilverfahren gegen coronabedingte Anordnung zur Schließung eines Hundesalons.

Leitsätze:

1. Die "Bitte" zur Schließung des Geschäfts zur Durchsetzung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 (CoronaSchVO NRW) ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG (NRW).

2. Die CoronaSchließVO (NRW) ist eine Verordnung und kein Verwaltungsakt. Adressaten der Verordnung sind Betreiber versorgungsrelevanter Dienstleistungen, sodass ein der Betrieb eines Hundesalons kein Dienstleister im Sinne der Verordnung ist. 

Beschluss frei zugänglich