Amtliche Leitsätze:
1. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Zuchtverbot für Greifvogelhybriden nach § 9 Abs. 1 BArtSchV besteht kein Anspruch auf die Erteilung von EU-Vermarktungsbescheinigungen (sog. CITES-Bescheinigungen) für die gezüchteten Tiere.
2. Das Zuchtverbot für Greifvogelhybriden nach § 9 Abs. 1 BArtSchV verstößt nicht gegen das Unionsrecht und verletzt den Züchter nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 GG und aus Art. 12 GG.