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VGH München, Beschluss vom 31.03.2021 – 20 NE 21.540

VGH München, Beschluss vom 31.03.2021 – 20 NE 21.540

Schuhgeschäfte für Bevölkerungsversorgung vergleichbar wichtig wie Buchhandlungen, Baumärkte und Blumenläden.

Aus der Pressemitteilung:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 31. März 2021 entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen.

Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie z.B. Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich ge-öffnet sein dürfen.

Pressemitteilung vom 01.04.2021