BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24

Ermittlungsbehörden sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, den Finger eines Beschuldigten gegen seinen Willen auf den Fingerabdrucksensor seines Smartphones zu legen, um dieses zu entsperren.

Amtlicher Leitsatz:

Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.

Urteil frei zugänglich.