BGH, Beschluss vom 20.03.2024 – 6 StR 572/23

Eine Strafbarkeit wegen Raubes gem. § 249 StGB setzt eine finale Verknüpfung zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub voraus.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Strafbarkeit wegen Raubes gem. § 249 StGB setzt eine finale Verknüpfung zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub voraus.
  2. Das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme müssen Gewalt oder Drohung sein. Somit fehlt es an einer solchen Verknüpfung, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst.
  3. Es genügt nicht, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt.

Beschluss frei zugänglich.