BGH, Urteil vom 29.01.2025 – XII ZR 96/23

Der Rückerhalt der Mietsache i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zu bejahen, wenn der Mieter nach Kündigung, aber vor Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigtem die Schlüssel zurückgibt. Dies kann bereits durch das Einwerfen des Schlüssels in den Briefkasten gegeben sein.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Rückerhalt der Mietsache i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine  Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, da dieser sich erst durch die unmittelbare Sachherrschaft einen Eindruck von etwaigen Verschlechterungen der Mietsache machen kann.
  2. Der Rückerhalt erfordert, dass der Mieter den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt. Es reicht dagegen nicht aus, dass der Vermieter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen.
  3. Der Rückerhalt setzt daneben weder die Rückgabe der Mietsache i.S.d. § 546 Abs. 1 BGB noch die Beendigung des Mietverhältnisses voraus, wodurch ein Anspruch i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann.
  4. Zurückerhalten i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dementsprechend zu bejahen, wenn der Mieter nach Kündigung, aber vor Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigtem die Schlüssel zurückgibt.
  5. Durch den Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten tritt die für einen Rückerhalt iSd § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters im Sinne eines Übergangs des unmittelbaren Besitzes jedenfalls im Zeitpunkt seiner Kenntnis von der vollständigen Besitzaufgabe der Beklagten und der eigenen Sachherrschaft ein.

Urteil frei zugänglich.