BVerfG, Beschluss vom 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24

Lassen Formulierungen oder Umstände eine nicht ehrenrührige Deutung zu, verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen. Geschützt sind insb. Werturteile, also Aussagen, die eine persönliche Einstellung wiedergeben. Dies gilt ungeachtet des möglichen ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Auch polemisch und verletzend formulierte Aussagen, fallen somit zunächst unter den Schutzbereich des Grundrechts.
  2. Nicht vom Schutzbereich umfasst ist nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung.
  3. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, wie auch in § 185 StGB.
  4. Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grds. Sache der Strafgerichte. Lassen Formulierungen oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Beschluss frei zugänglich.