Redaktionelle Leitsätze:
- Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet, wenn ehemalige Bundeskanzler:innen und die Bundesrepublik Deutschland um die Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von nachwirkenden Aufgaben aus der früheren Stellung als Verfassungsorgan streiten. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit.
- Ein Anspruch auf die Ausstattung des Büros aus Gewohnheitsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nicht.
- Streitigkeiten über spezifisch verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane sind nicht der Fachgerichtsbarkeit zugewiesen, sondern ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht. Darunter fällt auch die Frage, ob und welche nachwirkenden Aufgaben oder Verpflichtungen der frühere Amtsträger hat und welche Ausstattung hierfür geboten ist.
Pressemitteilung Nr. 28/2025 frei zugänglich.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Dennis Pinto finden Sie bei der Hanover Law Review.