Redaktionelle Leitsätze:
- Mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySiGjurVD und der darin enthaltenen Verweisung auf das Beamtenstatusgesetz, vor allem auf die Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, hat der Landesgesetzgeber eine ausreichende parlamentarische Leitentscheidung auch zu den Voraussetzungen der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst getroffen.
- Bezüglich der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an die beamtenrechtlich geforderte Verfassungstreuepflicht anzuknüpfen und mithilfe dieser den unbestimmten Rechtsbegriff der "Ungeeignetheit" i. S. d. § 46 Abs. 6 Nr. 2 BayJAPO auszulegen.
- Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und sind dadurch zur Verfassungstreue verpflichtet. Dazu gehört, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie aktiv eintritt.
- Der Dienstherr kann zur Annahme der fehlenden Verfassungstreuepflicht auch auf ein Verhalten des Bewerbers zurückgreifen, das dieser für oder im Zusammenhang mit einer politischen Partei gezeigt hat, deren Verfassungswidrigkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist.
- Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 GG steht einer Berücksichtigung von Mitgliedschaft und Aktivität in einer nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei bei der Bewertung der charakterlichen Eignung durch den Dienstherrn nicht entgegen.
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