Redaktionelle Leitsätze:
- Der Wettbewerb um die Wählerstimmen ist zwar mit der Schließung der Wahllokale beendet, jedoch ist die die politische Meinungs- und Willensbildung ein kontinuierlicher Prozess. Für diesen sind die Wahlergebnisse auch für den Wettbewerb um die Wählerstimmen bei künftigen Wahlen von Bedeutung.
- Dementsprechend ist auch bei einer Nachwahlberichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über das von einer zur Wahl angetretenen Partei erzielte (geschätzte) Wahlergebnis der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) betroffen. Dieser verlangt, dass für jede Partei grundsätzlich die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet sein müssen.
- Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat diesem Grundsatz im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts Rechnung zu tragen. Dazu muss sich ihr Konzept schlüssig an willkürfreien Erwägungen auszurichten und darf die Erfolgsaussichten von Parteien im Wahlwettbewerb nicht nachhaltig mindern.