Amtliche Leitsätze
- Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden.
- Als Annexkompetenz ermächtigt § 81b Abs. 1 StPO auch zur Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons.
- Der Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten und deren Verwendung für die Zwecke des Strafverfahrens ist nicht auf § 81b Abs. 1 StPO zu stützen, sondern auf die Bestimmungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den §§ 94 und 110 StPO.