Faculty of Law Faculty Professuren Prof. Dr. Buck-Heeb Forschung Forschungsstelle für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Kapitalmarktstrafrecht
Ad-hoc-Publizität in der Praxis: Rückblick auf den Gastvortrag mit Herrn RA Prof. Dr. Christoph H. Seibt, RAin Dr. Désirée Höwing und RA Dr. Jan-Willem Koldehofe

Ad-hoc-Publizität in der Praxis: Rückblick auf den Gastvortrag mit Herrn RA Prof. Dr. Christoph H. Seibt, RAin Dr. Désirée Höwing und RA Dr. Jan-Willem Koldehofe

© Juristische Fakultät Hannover

Am Montag, den 19. Juni 2023, hielt Herr RA Prof. Dr. Christoph H. Seibt gemeinsam mit Frau RAin Dr. Désirée Höwing und Herrn RA Dr. Jan-Willem Koldehofe (alle von Freshfields Bruckhaus Deringer, Hamburg) auf Einladung von Frau Prof. Dr. Petra Buck-Heeb und der „Forschungsstelle für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Kapitalmarktstrafrecht“ einen Gastvortrag zum Thema ,,Ad-hoc-Publizität in der Praxis‘‘. Die Veranstaltung fand im Rahmen der Vorlesung „Kapitalmarktrecht II“ statt.

Zunächst führte Herr Prof. Dr. Seibt in die Regelungshintergründe der Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR ein. Die Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht hat spätestens etwa in Bezug auf den Vorwurf einer zu späten Ad-hoc-Mitteilung über Abgasmanipulationen betreffend die VW AG auch in der Öffentlichkeit Bekanntheit erlangt hat. Der Referent ging auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Pflicht ein. Sehr anschaulich wurde deutlich gemacht, weshalb vor allem der Voraussetzung der Kursrelevanz erhebliche praktische Bedeutung zukommt. Obwohl der Aspekt der Kursrelevanz ökonomische Erwägungen betrifft, handelt es sich doch um einen juristischen Begriff. Da im Einzelfall Unsicherheiten bei der Frage besteht, ob eine kursrelevante Information vorliegt, besteht hier regelmäßig erheblicher Beratungsbedarf beim Mandanten.

Im Weiteren stellte Herr Prof. Dr. Seibt heraus, dass in der Praxis zu etwa 90% ein Aufschub der Ad-hoc-Veröffentlichung (Art. 17 Abs. 4 MAR, sog. Selbstbefreiung) erfolgt. Entscheidend kommt es für die Zulässigkeit eines solchen Aufschubs v.a. auf die Beeinträchtigung des Emittenteninteresses an. In der anwaltlichen Arbeit stellt es eine besondere Herausforderung dar, dass die Entscheidung hierüber i.d.R. sehr kurzfristig zu erfolgen hat. Umso bedeutsamer ist es, potenzielle Insiderinformationen bzw. Umstände, die sich zu einer Insiderinformation entwickeln könnten, schon präventiv in den Blick zu nehmen. Als Beispiel wurden mögliche Cyber-Angriffe auf den Emittenten genannt.

Im Anschluss daran stellten Frau Dr. Höwing und Herr Dr. Koldehofe die Reformvorschläge des EU-Listing-Acts vor. Das Für und Wider der vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Ad-hoc-Publizitätspflicht wurde mit den Studierenden diskutiert.

Insgesamt machten vor allem die zahlreichen Praxisbezüge deutlich, dass die Ad-hoc-Mitteilungspflicht die Rechtsanwender mit zahlreichen Fragestellungen konfrontiert. Das macht gleichzeitig diesen Bereich für Studierende umso spannender.

 

Über den Schwerpunktbereich 3

Der Schwerpunkt 3 (Handel, Wirtschaft und Unternehmen) bietet seinen Studierenden die Möglichkeit, sich mit Fragen des Handels-, Wirtschafts- und Unternehmensrechts auseinanderzusetzen und sich dabei auf eines der drei Rechtsgebiete zu spezialisieren. In den Pflichtfächern werden die Grundlagen der drei Rechtsbereiche vermittelt.

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Über das Schwerpunktstudium

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