BGH, Urteil vom 07.08.2024 – 6 StR 552/23

Das Merkmal des Entführens i.S.d. § 239a Abs. 1 Var. 1 StGB ist – wie im Fall des § 239b Abs. 1 Var. 1 StGB – erfüllt, wenn der Täter das Opfer ohne dessen Willen an einen anderen Ort bringt und dessen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten dadurch in einem Maß einschränkt, dass es seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Das Merkmal des Entführens i.S.d. §§ 239a Abs. 1 Var. 1, 239b Abs. 1 Var. 1 StGB, wenn der Täter das Opfer ohne dessen Willen an einen anderen Ort bringt und dessen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten dadurch in einem Maß einschränkt, dass es seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist.
  2. Die Veränderung des Ortes muss nicht gewaltsam vollzogen werden, sondern auch durch ein anderes Mittel, wie durch eine List.
  3. Unter einer List ist ein Verhalten zu verstehen, dass beabsichtigt die Ziele des Täters durchzusetzen, indem dieser beim Opfer zunächst falsche Vorstellungen über den Sinn der Ortsveränderung weckt.

Urteil frei zugänglich.