Amtlicher Leitsatz:
Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf Schadensersatzansprüche eines Eigentümers auf Beseitigung von Wurzeln, die aus dem Garten des Nachbarn in sein Grundstück hineingewachsen sind, aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
Amtlicher Leitsatz:
Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.