Redaktionelle Leitsätze:
- Wenn Fälligkeitserfordernis der Abnahme entfällt, geht das Vertragsverhältnis in ein sog. Abrechnungsverhältnis über, in welchem der Besteller keine Nacherfüllung mehr verlangt. Der Werklohnanspruch wird auch in diesem Fall fällig.
- Auch eine Teilschlussrechnung ist prüfbar, da auch in diesem Fall abschließend Rechnung über die am Bauvorhaben erbrachten Teilleistungen gelegt werden sollen.
- Der Besteller soll im Fall der Abrechnung des gekündigten Bauvertrages in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der geforderten Vergütung überprüfen zu können.
- Der benötigte Umfang der Schlussrechnung ist im EInzelfall zu betrachten, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen.